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Allgemeine Geschäftsbedingungen
6. Zahlung
6.1 Die vereinbarten Pauschalkostenbeträge z.B. Softwarewartung bzw. Service-Abos sind vom Auftraggeber für das Kalenderjahr/Teiljahr im vorhinein zahlbar. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Lauffähigkeit der Softwareprogramme bis zur vollständigen Bezahlung zeitlich zu beschränken.
6.2 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind netto nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug und spesenfrei fällig.
6.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine aus diesem und anderen Rechtsgeschäften zwischen den Vertragspartnern bildet eine wesentliche Voraussetzung für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über die Bankrate der jeweiligen Nationalbank/Bundesbank zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und allenfalls übergebene Akzepte fällig zu stellen.
6.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Garantie- und Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Mängeln zurückzuhalten.
7. Vertragsdauer
Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf des 12. Vertragsmonates optional des 36. Vertragsmonates. Wenn das vertragsgegenständliche Softwareprogramm nachweislich außer Betrieb gestellt wird oder untergeht, kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden
8. Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Für Schäden aus ihm nachgewiesener leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer bis zur Höhe des jährlichen Pauschalkostenbetrages, sofern der Schaden im Einzelfall € 218,02 übersteigt. In jedem Fall ist eine Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
9. Eigentumsrecht und Urheberrecht
9.1 Softwareprogramme (ausgenommen das Datenträgermaterial) sowie in Softwareprogrammen verwendete Dienstprogramme und Routinen und die diesen beigefügte Dokumentation, enthalten vertrauliches geistiges Eigentum des Auftragnehmers und/oder dessen Lizenzgebern; sie bleiben zeitlich unbegrenzt uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers bzw. der Lizenzgeber. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Dritte sowie eine Anfertigung von Kopien für derartige Zwecke sowie jede andere, das Eigentumsrecht des Auftragnehmers oder der Lizenzgeber schmälernde Handlung, ist nicht zulässig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Copyright und Eigentumsvermerke weder aus der Software noch aus der Dokumentation zu entfernen.
9.2 Die Anfertigung von Kopien der Softwareprogramme für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien mit übertragen werden.
9.3 Ein Verstoß gegen die Eigentums- und Urheberrechte des Auftragnehmers und/oder dessen Lizenzgebern berechtigt den Auftragnehmer, dem Auftraggeber die weitere Nutzung der betreffenden Software zu untersagen und angemessenen Schadenersatz zu fordern.
9.4 Diese Bestimmungen des Pkt. 9 gelten auch nach Auflösung dieses Vertrages.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
10.2 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
10.3 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
Stand: 2011-07-19




