Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.  Vertragsumfang und Gültigkeit

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages, für die von ihm entwickelten Programme durchführt. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Der Vertrag kommt durch die Annahme des jeweiligen Angebotes zustande.

2.  Leistungsumfang

2.1 Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner Wahl am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers innerhalb der auf der Homepage, https://www.littera.eu/kontakt/hotline/, veröffentlichten Zeiten. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl, des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters, obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.

2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Leistungen im nachstehenden Umfang zu erfüllen:

  1. Informationsservice: Der Auftraggeber wird über verfügbare Updates, Programmentwicklungen etc. informiert.
  2. Hotline-Service: Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Hotline-Zeiten des Auftragnehmers bei auftretenden Problemen für Beratungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme zur Verfügung stehen. Voraussetzung dafür ist, dass das Bedienungspersonal des Auftraggebers eine Schulung für die vertragsgegenständlichen Softwareprogramme absolviert hat. Schulungen und allfällige Kosten für Schulungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei wiederholter Inanspruchnahme des Hotline-Service für gleichartige Probleme eine weitere vertragsgegenständliche Beratung von zusätzlichen, außerhalb dieses Vertrages liegenden, kostenpflichtigen Schulungsmaßnahmen abhängig zu machen.
  3. Archivierung und Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme: Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Archivierung der von ihm entwickelten und vertragsgegenständlichen Softwareprogramme in vom Computer lesbarer Form sowie der Dokumentation in einem zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Vertrag notwendigen Umfang und stellt diese, falls notwendig, dem Auftraggeber zur Verfügung.
  4. Update-Service: Der Auftragnehmer stellt, zu einem von ihm festgelegten Termin, dem Auftraggeber, die vom Hersteller bereitgestellten Programm-Updates zur Verfügung. In diesen sind Korrekturen von Fehlern, Behebung von Programmschwächen, die weder beim Probelauf noch beim Praxiseinsatz innerhalb der Gewährleistung auftreten, Verbesserungen und Anpassungen des bestehenden Leistungsumfanges und Änderungen der Softwareprogramme aufgrund gesetzlicher Änderungen, enthalten. Sofern gesetzliche Änderungen zu einer grundsätzlich neuen Programmlogik führen, d. h. Änderungen bereits vorhandener Funktionen, die zu neuen Programmen und Programmmodulen führen, bzw. neue Programmerweiterungen erfordern, sowie eventuell notwendige Erweiterungen der Hardware, fallen nicht unter Leistungen dieses Vertrages. Programme und Programmteile, für deren Lauffähigkeit eine andere Betriebssystem-Basis als für die ursprüngliche Programmversion erforderlich ist, fallen ebenfalls nicht unter Leistungen dieses Vertrages. Diese Programme werden neben den notwendigen Datenträgern und Dokumentationen dem Auftraggeber angeboten.
  5. Programmweiterentwicklungen sind Bestandteil der jeweils freigegebenen Version. Der Auftraggeber ist verpflichtet diese im Rahmen neuer Versionen zu übernehmen.
  6. Der Auftraggeber gewährt die Möglichkeit, die Wartungsarbeiten über Fernwartung durchzuführen. Der Auftragnehmer stellt dafür einen, dem jeweils aktuellem Stand der Technik gegen Missbrauch gesicherten, Fernwertungszugang zur Verfügung.

2.3 Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung / Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist. Beanstandungen sind nachweislich an den Auftragnehmer in nachvollziehbarer Form zu melden, die alleine Informationen zu beinhalten hat, die den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die Fehlerursache einzugrenzen und den Fehler zu beheben. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber insbesondere verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen. Erkannte Fehler sind vom Auftragnehmer zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer Lösung zuzuführen. Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch ein Software-Update oder durch angemessene Ausweichlösungen. Sofern der Auftraggeber ein Update ablehnt, verliert er seinen Anspruch auf Behebung jener Fehler, die durch dieses korrigiert worden wären. Es werden nur die jeweils aktuellen Programmversionen der Wartung unterzogen.

3.  Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen

3.1 Falls nicht explizit in diesem Vertrag anders geregelt, werden die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Weg-Zeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers gesondert in Rechnung gestellt.

3.2 Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.

3.3 Die Behebung von Fehlfunktionen, die durch die mangelhafte Installation von Hardware und/oder Systemsoftware durch den Auftragnehmer bedingt sind, sowie durch Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen, wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

3.4 Leistungen für die fachgerechte Installation des vertragsgegenständlichen Softwareprogrammes auf der EDV-Anlage des Auftraggebers.

3.5 Leistungen für die Konvertierung von gespeicherten Daten von einem Softwareprogramm zu einem anderen Softwareprogramm.

3.6 Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.

3.7 Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.

3.8 Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden.

3.9 Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern.  

3.10 Verluste und Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder des Anwenders entstehen.

4.  Preise

4.1 Die genannten Preise verstehen sich ab Erfüllungsort. Die Kosten von Datenträgern, sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

4.2 Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des Auftraggebers bei diesem erbracht werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt Unterkunft und Weg-Zeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.

4.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eintretenden Steigerungen von Lohn- oder Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein als akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10 % jährlich betragen.

4.4 Alle Gebühren und Steuern (insbesondere Mehrwertsteuer) werden aufgrund der bei Vertragsabschluss bestehenden Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern und Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.

5.  Liefertermine

5.1 Der Auftragnehmer erbringt die Wartungsleistungen während der normalen Arbeitszeit.

5.2 Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu, außer es wird eine anders lautende Vereinbarung getroffen.

5.3 Teillieferungen und Vorlieferungen sind zulässig und gesondert verrechenbar.

6.  Zahlung  

6.1 Die vereinbarten Pauschalkostenbeträge z.B. für Lizenzierung, Softwarewartung, -Pflege und -Hosting sind vom Auftraggeber für das Kalenderjahr/Teiljahr im Vorhinein, bzw. spätestens bei Verfügbarkeit der Leistung, zahlbar. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Lauffähigkeit der Softwareprogramme bis zur vollständigen Bezahlung zeitlich und inhaltlich zu beschränken.

6.2 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind netto nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug und spesenfrei fällig.

6.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine aus diesem und anderen Rechtsgeschäften zwischen den Vertragspartnern bildet eine wesentliche Voraussetzung für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über die Bankrate der jeweiligen Nationalbank/Bundesbank zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und allenfalls übergebene Akzepte fällig zu stellen.

6.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, Zahlungen wegen Garantie- und Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Mängeln nur dann zurückhalten, wenn diese ausdrücklich anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind.

7.  Vertragsdauer

Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages bzw. Annahme unseres Angebotes und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf des 12. Vertragsmonates optional des 36. Vertragsmonates. Wenn das vertragsgegenständliche Softwareprogramm nachweislich außer Betrieb gestellt wird oder untergeht, kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. Die Nutzung von Systemen, die vom Auftragnehmer gehostet werden, erlischt mit Ende des Vertrages über die Vereinbarung zur Softwarewartung-/Hosting.

8.  Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Der Schadenersatz für in einem Vertragsjahr leicht fahrlässig verursachte Schäden wird mit der Höhe des jährlichen Wartungskostenbetrages begrenzt. In jedem Fall ist eine Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen.

9.  Eigentumsrecht und Urheberrecht

9.1 Softwareprogramme (ausgenommen das Datenträgermaterial) sowie in Softwareprogrammen verwendete Dienstprogramme und Routinen und die diesen beigefügte Dokumentation, enthalten vertrauliches geistiges Eigentum des Auftragnehmers und/oder dessen Lizenzgebern; sie bleiben zeitlich unbegrenzt uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers bzw. der Lizenzgeber. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Dritte sowie eine Anfertigung von Kopien für derartige Zwecke sowie jede andere, das Eigentumsrecht des Auftragnehmers oder der Lizenzgeber schmälernde Handlung, ist nicht zulässig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Copyright und Eigentumsvermerke weder aus der Software noch aus der Dokumentation zu entfernen.

9.2 Die Anfertigung von Kopien der Softwareprogramme für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien mit übertragen werden.

9.3 Ein Verstoß gegen die Eigentums- und Urheberrechte des Auftragnehmers und/oder dessen Lizenzgebern berechtigt den Auftragnehmer, dem Auftraggeber die weitere Nutzung der betreffenden Software zu untersagen und angemessenen Schadenersatz zu fordern.

9.4 Diese Bestimmungen des Pkt. 9 gelten auch nach Auflösung dieses Vertrages.

10.  Schlussbestimmungen

10.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

10.2 Es gelten die zwischen Unternehmen zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.

10.3 Für die Vertragsbeziehung zu Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.