Unternehmen haben ab 1.1.2016 die Verpflichtung bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen auszuhändigen. Käufer*Innen müssen den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen.
Jeder Beleg muss folgenden Inhalt aufweisen:
Vom Beleg muss das Unternehmen eine Durchschrift oder elektronische Abspeicherung machen und wie alle Buchhaltungsunterlagen sieben Jahre aufbewahren.
Achtung!
Die Belegerteilungsverpflichtung gilt ab dem ersten Barumsatz (egal ob Kassenpflicht besteht oder nicht) für jedes Unternehmen ab 1.1.2016. Ausnahmen gibt es nur für Umsätze im Freien, Hütten-, Buschenschank-, Kantinenumsätzen und gewissen Automatenumsätzen.
Details dazu finden Sie hier.